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Bei mir erhalten Existenzgründer, Start Ups und Freiberufler kompetente Beratung um von Anfang an alles in die richtigen Wege zu leiten. Ich unterstütze Sie bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihr Unternehmen und zeige Ihnen, welche steuerlichen Pflichten auf Sie zukommen – und wie Sie diese erfüllen.

Fragen wie „Welche Steuern kommen als Gründer auf mich zu?“, „Wie versteuere ich meine ersten Mitarbeiter und wie funktioniert die Lohnbuchhaltung?“, „Welche Vorteile bietet die GmbH gegenüber einer UG?“ kläre ich für Sie und Ihr Unternehmen – und das auch schon vor der Gründung; damit Sie für Ihren Erfolg den Rücken frei haben.

Ich übernehme für Sie alle notwendigen Aufgaben bei Ihrer Steuererklärung und berate Sie kompetent und persönlich, damit Sie langfristig Ihre Steuerbelastung minimieren.

Ihre Steuererklärung dient dem Finanzamt und den Behörden als Besteuerungsgrundlage. Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung alles form- und fristgerecht einreichen, übernehme ich für Sie u.a. die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung sowie Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung.

Ich kläre für Sie Fragen wie „Welche Einnahmen muss ich wie korrekt versteuern?“, „Welche Erbschaftssumme ist steuerpflichtig?“, „Was muss ich bei der Umsatzsteuererklärung beachten?“, „Welche Fristen muss ich bei der Einkommensteuererklärung einhalten?“, „Wie sind Mieteinnahmen korrekt zu versteuern?“

Ich berate Sie und übernehme Ihren Jahresabschluss, sowie alle gesetzlich notwendigen Veröffentlichungen.

Ihr Jahresabschluss und dessen Hauptbestandteile, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres. Für Ihre Kapitalgesellschaft erstelle ich zusätzlich den Anhang, sowie gegebenenfalls den Lagebericht.

Mit dem Jahresabschluss erfüllen Sie nicht nur eine Informationsfunktion für Gesellschafter, Anteilseigner oder Banken (bei einer etwaigen Kreditvergabe), sondern ebenso eine Zahlungsbemessungsfunktion – welche u.a. zusammen mit den einhergehenden Steuererklärungen die Grundlage für die Besteuerung Ihres Unternehmens bildet.

Welche Anforderungen werden an ein Fahrtenbuch gestellt?

Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind sehr hoch, da das Fahrtenbuch von dem Finanzamt als Beweismittel anerkannt wird.

Die Aufzeichnungen müssen genau, fortlaufend und zeitnah in einem Buch (am Besten eines aus dem Schreibwarenhandel) erfolgen. Aufzeichnungen auf Notizzetteln oder Tabellenkalkulationsprogrammen sind nicht gültig. Elektronische Fahrtenbücher werden nur unter speziellen Anforderungen anerkannt. Bei elektronischen Fahrtenbüchern muss gewährleistet sein, dass nachträgliche Änderungen nicht möglich sind oder diese angezeigt bzw. dokumentiert werden. Empfehlenswert sind Geräte, welche die Daten bei externen Dienstleistern und nicht auf dem Gerät selbst speichern. In diesem Fall ist der Datenschutz besonders zu prüfen.

In einem Fahrtenbuch dürfen keine Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.

Notiert werden müssen Datum, Kilometerstand, Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und den Geschäftspartner, den man aufgesucht hat. Für private Fahrten sind Reiseziel und Reisezweck nicht aufzuschreiben und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Verweis. Der Reisezweck ist unterschiedlich zu behandeln. Während Ärzte und andere Berufsgruppen aufgrund ihres Berufsgeheimnisses mit dem Zweck „Patientenbesuch“ auskommen (sofern der Patient durch andere Unterlagen dargestellt werden kann), müssen Handwerker schon ausführlicher werden den genauen Grund oder Auftrag notieren. Ein Beispiel: „Kunde A, Streichen der Wohnung“. Taxifahrer können solange sie in ihrem Pflichtgebiet bleiben den Kilometerstand am Tagesanfang und den Kilometerstand am Tagesende mit dem Reisezweck „Fahrten im Pflichtgebiet“ angeben.

Grundsätzlich muss stets der kürzeste Weg gewählt werden. Sofern man andere Wege bevorzugt, Umleitungen oder Stau umfahren hat, muss man diese gesondert im Fahrtenbuch notieren.

Die Aufzeichnungen müssen genau und leserlich geschrieben sein.

Wie erfolgt die Berechnung und Besteuerung des privat genutzten Anteils? 

Da das Fahrtenbuch als Beweismittel dient, ergeben sich aus dem Fahrtenbuch auch genau die tatsächlichen privat gefahrenen Kilometer. Diese können nunmehr schlüssig nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG).

Ermitteln Sie aus dem Fahrtenbuch die Gesamtfahrleistung des Jahres.

Ermitteln Sie die rein privat gefahrenen Kilometer ohne die Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Ermitteln Sie die Kilometer für eine einfache Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Berechnen Sie die gesamten Aufwendungen für den PKW inkl AfA.

Berechnen Sie: 

Privater Anteil = privat gefahrene Kilometer / Gesamtfahrleistung x Gesamtaufwendungen für den PKW 

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte = Einfache Fahrt x 2 x Tage an dem Sie zur Betriebsstätte im Jahr gefahren sind / Gesamtfahrleistung x Gesamtaufwendungen für den PKW 

Abziehbare Entfernungspauschale = Einfache Fahrt x 0,30 € x Tage im Jahr an dem Sie zur Betriebsstätte gefahren sind 

Gesamtgewinnerhöhender Privatanteil = privater Anteil + Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - abziehbare Entfernungspauschale 

Auf den gewinnerhöhenden Privatanteil müssen Sie den derzeitig gültigen Umsatzsteueranteil hinzurechnen und gesondert abführen.

Die Gründung einer GmbH ist ebenfalls recht einfach. Sie erfordert einen Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt. Dieser muss notariell beurkundet werden. Allerdings ist die GmbH erst rechtswirksam gegründet, wenn nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft auch in das Handelsregister eingetragen wurde. 

Im Gesellschaftsvertrag sind ua. die Gesellschafter aufzuführen. Eine GmbH kann aber auch von einer Person gegründet werden. Ebenfalls ist die Stammeinlage schriftlich zu fixieren. Mindestens muss diese 25.000 Euro betragen. Auf diese ist die Haftung beschränkt.Die Gründung kann durch Zahlung der Stammeinlage erfolgen (Bargründung) oder durch Einlage von Werten, zB. ein bereits bestehendes Einzelunternehmen oder Firmengrundstücke (Sachgründung). 

Geschäftsführung 

Jede GmbH muss zumindest einen Geschäftsführer haben. Auch der Geschäftsführer ist im Handelsregister einzutragen. Bei einer sog. Ein-Mann-GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer meistens eine Person. Man spricht dann von einem Gesellschafter-Geschäftsführer. 

Gesellschafterversammlung 

Die Gesellschafter müssen zusammen verschiedene Angelegenheiten regeln. Dazu gehören ua. neben Satzungsänderungen oder Beschlüssen über das Auflösen der Gesellschaft auch die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Gewinnverwendung. 

Jahresabschluss 

Eine GmbH als Kapitalgesellschaft ist buchführungspflichtig nach dem Handelsgesetzbuch und damit auch nach den steuerlichen Gesetzen. Sie hat eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Außerdem ist ein Anhang verpflichtend. Mittelgroße und große GmbHs müssen daneben auch noch einen Lagebericht erstellen. Die Jahresabschlüsse sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das muss spätestens zwölf Monate nach Jahresende geschehen. 

Körperschaft- und Gewerbesteuer 

Eine Kapitalgesellschaft muss Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15% auf das zu versteuernde Einkommen. Darauf werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag erhoben. Der Körperschaftsteuersatz ist unabhängig von der Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter (Gewinnausschüttung). Der Gewerbesteuerhebesatz ist abhängig von der Gemeinde, in der die GmbH tätig

Investitionsabzugsbetrag: So senken Sie Ihre Steuerbelastung

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein gutes Instrument für Unternehmer, die ihre Steuerbelastung gezielt steuern wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist vor allem in sehr guten Geschäftsjahren interessant, wenn Sie deutlich mehr Gewinn erzielt haben als erwartet. Unter welchen Voraussetzungen Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können und wann er sich besonders lohnt, lesen Sie hier. Übrigens: Das Steueränderungsgesetz 2015 bringt gerade beim Investitionsabzugsbetrag einige wesentliche Erleichterungen für Unternehmer.  

Investitionsabzugsbetrag: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? 

Damit Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Ein entscheidendes Kriterium, ob das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag von Ihrem Gewinn anerkennt, ist - je nach Gewinnermittlungsart - Ihr Gewinn bzw. der Wert des Betriebsvermögens. Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens 235.000 Euro nicht überschreiten; wenn Sie den Gewinn dagegen nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, darf der Gewinn (vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags) nicht mehr als 100.000 Euro betragen. 

Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die Art der Investition, die Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag in den kommenden Jahren tätigen wollen. Und auch der Zeitraum, in dem Sie die Investition realisieren müssen, ist vorgegeben. Im Wesentlichen müssen folgende Kriterien in Bezug auf Art und Zeitpunkt der Investition erfüllt sein, damit das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall anerkennt: 

Es handelt sich um Anlagevermögen (also beispielsweise nicht um Ware, die zum Verkauf bestimmt ist) 

Es handelt sich um bewegliche Güter (Immobilien, Rechte, Lizenzen, Patente oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter gehören also nicht dazu) 

Sie können nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. 

Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016

Das Steueränderungsgesetz 2015 hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Investitionsabzugsbetrag. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für Unternehmer dadurch leichter wird, einen Investitionsabzugsbetrag gegenüber dem Finanzamt zu begründen und durchzusetzen. Konkret hat der Gesetzgeber folgende Erleichterungen für Investitionsabzugsbeträge beschlossen, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden: 

Eine konkrete Investitionsabsicht ist gegenüber dem Finanzamt künftig nicht mehr nachzuweisen

Die genaue Beschreibung bzw. Funktionsbenennung der anzuschaffenden Investitionsgüter gegenüber dem Finanzamt entfällt ebenfalls. Das bedeutet, der Unternehmer muss sich nicht mehr festlegen, für welche Investition (Firmenwagen, bestimmte Maschine) er den Investitionsabzugsbetrag bildet.

Der Investitionsabzugsbetrag kann jederzeit im Investitionszeitraum aufgelöst werden, wenn der Unternehmer sich doch gegen eine Investition entscheidet. 

Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht zwingend im Zeitpunkt der Investition hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnungspflicht wurde stattdessen durch ein Wahlrecht ersetzt. Dieses sieht vor, dass der Unternehmer die Hinzurechnung eines Betrags von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen kann. Dieser Betrag ist begrenzt auf die insgesamt gebildeten und noch nicht aufgelösten Investitionsabzugsbeträge. Das Wahlrecht auf Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum entsprechenden Hinzurechnungsbetrag ist geblieben.

Dieses Wahlrecht darf nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ausgeübt werden.

Klassische Beispiele für Investitionen, für die Sie den Investitionsabzugsbetrag erhalten, sind Fahrzeuge, Firmenwagen, Maschinen, betriebliche Einrichtungsgegenstände usw. 

In welcher Höhe kann ich den Investitionsabzugsbetrag nutzen? 

Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sofort von Ihrem Gewinn abziehen. 

Beispiel: Unternehmer U will in zwei bis drei Jahren investieren. Die Kosten hierfür schätzt er auf 100.000 EUR. U kann sofort (also beispielsweise für den Veranlagungszeitraum 2016) einen Betrag zwischen 0 und 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Er wird sein Wahlrecht je nach Gewinnsituation ausüben: Hat er einen hohen Gewinn erzielt, wird er auch einen möglichst hohen Investitionsabzugsbetrag wählen. Schreibt er dagegen rote Zahlen, erwartet aber für das kommende Jahr eine deutliche Belebung seines Geschäfts, dann wird er auf den Investitionsabzugsbetrag verzichten und im nächsten Jahr neu überlegen. 

Welche steuerlichen Folgen hat der Investitionsabzugsbetrag? 

Wenn Sie sich zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags entschließen, müssen Sie in den nachfolgenden drei Wirtschaftsjahren einiges beachten. Folgende Fälle sind denkbar: 

Fall 1: Wenn Sie die Investition wie geplant innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums tätigen und alle Vorgaben einhalten, muss der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Damit nichts nachversteuert werden muss, wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag gemindert. 

Beispiel: Investitionsabzugsbetrag mindert Abschreibung. Sie kaufen eine Maschine für 100.000 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). In den vergangenen Jahren wurden 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Investition neutral bleibt, wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 60.000 EUR gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt somit anstatt 10.000 EUR nur 6.000 EUR. 

Fall 2: Sie kaufen den Gegenstand innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums nicht. Dann wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das bedeutet für Sie: Steuernachzahlungen und zusätzlich 6 Prozent Nachzahlungszinsen. 

Fall 3: Sie kaufen einen völlig anderen Gegenstand als ursprünglich geplant. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Auch hier müssen Sie mit Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen rechnen. 

Fall 4: Der Gegenstand wird im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht mindestens zu 90 % betrieblich genutzt bzw. Sie können die 90-%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde (Konsequenzen s.o.). 

Fall 5: Die Investitionskosten liegen unter den kalkulierten Kosten, für die ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das Finanzamt wird den Abzug teilweise rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. 

Investitionsabzugsbetrag: Wie argumentiere ich gegenüber dem Finanzamt? 

Ungeachtet der grundsätzlichen Regelungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und steuerzahlerfreundliche Urteile, auf die Sie das Finanzamt bei Streitigkeiten um den Investitionsabzugsbetrag hinweisen sollten. Eventuell können Sie damit in strittigen Fällen zumindest einen Teil des Investitionsabzugsbetrags retten. Hier einige ausgewählte Fälle: 

Fall 1: Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition beantragt 

Unternehmer Müller gibt seine Steuererklärung für 2008 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht ab. Deshalb wird er Ende 2010 geschätzt. Im folgenden Einspruchsverfahren gibt er dann endlich am 1.7.2011 eine Steuererklärung ab und beantragt für mehrere Fahrzeuge den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2008. Der Kauf der Fahrzeuge wurde bereits Anfang 2011 realisiert. Das Finanzamt lehnte den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2008 ab, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags (1. Juli 2011) die Investition bereits realisiert war (Anfang 2011). Die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten den Abzug trotz bereits erfolgter Investition (BFH, Urteil v. 8.6.2011, 1 R 90/10). 

Fall 2: Gründer legt keine Bestellung vor 

Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung erwartet das Finanzamt als Nachweis für die geplanten Investitionen verbindliche Bestellungen (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 - S2139-b/07/10002, Tz. 29). Die Richter des Finanzgerichts München hatten dennoch nichts gegen den Investitionsabzugsbetrag eines Gründers einzuwenden, obwohl dieser keine feste Bestellung nachweisen konnte. Als Nachweis genügte den Richtern in diesem Fall die "Glaubhaftmachung der geplanten Investition" (FG München, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 655/10). 

Steuern für Selbstständige 

Für Ihre unternehmerische Tätigkeit als Existenzgründer müssen Sie Steuern zahlen. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Vor- und Umsatzsteuer fallen je nach Rechtsform Ihres Unternehmens an. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr über Steuern für Selbstständige, wer sie zahlen muss und welche Fehler häufig in Bezug auf Steuern gemacht werden. 

Zudem haben wir für Unternehmer einen gesonderten Bereich mit allen relevanten Themen rund um die Buchhaltung erstellt und empfehlen Ihnen gerne den passenden Steuerberater bei Ihnen vor Ort.

Steuern zahlen als Selbstständiger 

Auf Umsätze und Gewinne, die Sie mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen, müssen Sie Steuern zahlen. Die Steuern für Selbstständige sind u.a. abhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Allerdings sollten Sie sich bereits vor der Existenzgründung schon mit dem Thema Steuern für Selbstständige beschäftigen, auch wenn Sie das Thema Steuern für schwierig erachten. 

Zugegebenermaßen können Steuern für Selbstständige zu Beginn verwirrend sein, wenn bisher erst wenige Kenntnisse in diesem Bereich erworben wurden. Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die wichtigsten Steuern für Selbstständige aufgelistet und werden sie genauer erläutern.

Wer zahlt was? Steuern auf einen Blick 

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die verschiedenen Steuerarten auf einen Blick. Danach erläutern wir diese mehr im Detail.

Steuern für Selbstständige Wer zahlt die Steuer?

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer jedes Unternehmen, kann als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden; Umsatzsteuer, die Sie auf Ihrer Rechnung ausweisen, müssen Sie dann ans Finanzamt abführen; wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Sie keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen

Einkommensteuer

natürliche Personen, bzw. Kleingewerbetreibende oder GbR

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, Limited, AG, Genossenschaft 

Gewerbesteuer

alle Gewerbetreibende - Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Vorsteuerabzug einen Vorsteuerabzug können alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer vornehmen

Lohnsteuer

Arbeitgeber zahlt für Arbeitnehmer, erfahren Sie mehr zum Thema Lohnsteuer und Lohnbuchhaltung

Haben Sie schon einen Steuerberater? 

Steuern, Buchhaltung, Jahresabschluss - dabei hilft Ihnen ein Steuerberater zuverlässig weiter. Der Steuerberater kann Ihnen eine Menge Arbeit abnehmen, sodass Sie sich auf die Kernaufgaben Ihres Unternehmens konzentrieren können. Wir empfehlen Ihnen gerne einen passenden Steuerberater vor Ort zu einem transparenten Preis - lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot machen.

Einkommensteuer für Selbstständige

Alle natürlichen Personen müssen die Einkommensteuer entrichten.

Falls Sie eine Personengesellschaft (Einzelunternehmer, Kaufmann, GbR oder OHG) haben, zahlen Sie Einkommensteuer auf den Gewinn, den Sie anteilig vom Unternehmensgewinn erhalten.

Wenn Sie Verluste erwirtschaften, müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen.

Nicht zu versteuern für Selbstständige ist der Grundfreibetrag, der sich jährlich erhöht.

Körperschaftsteuer für Selbstständige

Juristische Personen haben die Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu zahlen.

Die Körperschaftsteuer fällt für die Gewinne von Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG an.

Es gibt hierbei zwei Steuerpflichtigkeiten. Uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist man, wenn sich der Unternehmenssitz im Inland befindet. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich der Sitz sowie die Geschäftsleitung im Ausland befinden, aber Einkünfte im Inland bestehen.

Seit 2010 beträgt diese Steuer für Selbstständige 15 %.

Gewerbesteuer für Selbstständige

Diese Steuer für Selbstständige betrifft den Betrieb. Davon ausgenommen sind die Landwirtschaft und freie Berufe.

Somit unterliegen fast alle inländischen Unternehmen und Einzelunternehmer der Gewerbesteuer, die von den Gemeinden erhoben wird, in denen der Unternehmenssitz liegt.

Durch die optimale Wahl des Standortes kann somit jährlich viel Geld gespart werden.

Vor- und Umsatzsteuer für Selbstständige

Jeder Selbstständige ist dazu verpflichtet die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, in Rechnung zu stellen, die an das Finanzamt abgeführt werden. Diese beträgt allgemein 19 %, für Lebensmittel 7 %.

Die Umsatzsteuer wird also auf fast alle Umsätze erhoben, die Sie im Inland tätigen.

Beziehen Sie hingegen Waren oder Dienstleistungen als Vorleistung können Sie die darauf berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der von Ihnen zu leistenden Umsatzsteuer abziehen.

Steuer ABC für Selbstständige

Das Thema Steuern für Selbstständige ist manchmal ein hartes Brot. Gut, dass Sie wissen, wo Sie nachfragen und -sehen können.

Hier finden Sie Informationen zu aktuellen steuerlichen Themen, häufigen Fragen und wichtigen Details. Hilfestellung geben dabei auch Fachbeiträge von Steuerberatern.

Fehler vermeiden bei Steuern für Selbstständige

Steuern für Selbstständige und die Rechtsform: Wählen Sie die richtige Rechtsform für Ihre Selbstständigkeit. Denn die Gründung einer GmbH bedeutet, dass Sie von Beginn an eine Lohnsteuer für das Geschäftsführergehalt zu zahlen haben. Allerdings ist zu Beginn der Gründung kaum von Gewinn zu sprechen. 

Steuern für Selbstständige und fehlende Verträge: Wenn Sich Gründer von Familienmitgliedern und Freunden helfen lassen, ohne sie zu entlohnen, verschenkt der Betrieb Steuern. Denn jedes Familienmitglied hat bei der Einkommenssteuer zahlreiche Freibeträge, die so vergeudet werden. 

Steuern für Selbstständige und niedrige Vorauszahlungen: Sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu niedrig, kann die Nachzahlung finanzielle Probleme mit sich ziehen. Eine freiwillige Anpassung nach oben ist daher sinnvoll. 

Steuern für Selbstständige und die Umsatzsteuer: Die Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer bedeutet auch die Verspätung der möglichen Vorsteuer-Erstattung. Des Weiteren sollten Sie Ihre Belege gut aufbewahren, denn sonst verschenken sie Vorsteuerabzug. 

Steuern für Selbstständige und mangelnde Buchführung: Fehlende oder fehlerhafte Belege oder eine falsche Kontoführung führen zu einer verspäteten oder zu gering gezahlten Umsatzsteuer. 

Steuern und Buchhaltung 

Neben den einzelnen Steuern, die für Unternehmen anfallen, werden Sie auch mit zahlreichen Fragen der Buchhaltung im Unternehmeralltag konfrontiert. Sei es, wie Sie die Rechnung richtig schreiben, die Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen oder den Jahresabschluss erstellen. Hierfür haben wir Ihnen das Kapitel Buchhaltung zusammengestellt.

Bezieht ein Eigentümer und Vermieter aus der Vermietung einer Immobilie Mieteinkünfte, sind diese in der Regel umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 a UStG). Voraussetzung ist, dass die Immobilie dauerhaft vermietet wird.

Die Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste ist umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, der Vermieter ist Kleinunternehmer.

In diesem Artikel zeigen wir, was Vermieter über die Mehrwertsteuer (oder auch Umsatzsteuer genannt) bei der Vermietung einer Ferienimmobilie wissen und beachten müssen.

Im Detail: Dauerhafte und kurzfristige Vermietung

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die normale dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken und die kurzzeitige Vermietung zu Ferienzwecken zu unterscheiden.

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dauerhaft (in der Regel zu Wohnzwecken) vermietete Immobilien und Ferienimmobilien. Die eigentliche Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 12 a UStG  betrifft aber nur zur dauerhaften Vermietung bestimmte Immobilien (Wohnimmobilien). Sie betrifft gerade nicht vermietete Ferienwohnungen. Hier besteht im Grundsatz, vorbehaltlich der Kleinunternehmerregelung, die Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).

Kurzfristige Beherbergung Fremder ist umsatzsteuerpflichtig

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellt auf die „kurzfristige Beherbergung von Fremden“ ab. Damit unterliegt die Vermietung an externe Gäste grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Ist der Vermieter umsatzsteuerpflichtig, ist er auch vorsteuerberechtigt. Dies kann je nach seiner persönlichen Situation vorteilhaft sein. Dann kann er die Vorsteuern aus Rechnungen, die er von Dritten erhalten und an diese bezahlt hat, als Vorsteuern geltend machen. Die Differenz zwischen der Summe der Vorsteuern und der durch die Vermietung erhaltenen Umsatzsteuern sind in der Umsatzsteuererklärung zu deklarieren und an das Finanzamt abzuführen.

Kleinunternehmerregelung

Dennoch spielt die Umsatzsteuerpflicht in der Praxis eine untergeordnete Rolle.  Die danach grundsätzlich bestehende Umsatzsteuerpflicht entfällt bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Danach ist der Vermieter von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn seine Umsätze bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Betrug der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 € und übersteigt er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50.000 €,  braucht der Vermieter keine Umsatzsteuer zu erheben (§ 19 I UStG). Er ist dann Kleinunternehmer. In den Rechnungen an die Feriengäste darf die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden. Zugleich darf der Vermieter auch keine Vorsteuern aus eigenen Rechnungen geltend machen. Auch spart er sich einen teils erheblichen bürokratischen Aufwand.

Bei der Berechnung  der Grenzbeträge ist gemäß § 19 I UStG  vom Bruttoumsatz auszugehen (BFH V B 7/02). Dadurch ermäßigen sich die Grenzen für die Nettoumsätze.

Die Kleinunternehmerregelung  ist dann wiederum weniger vorteilhaft, wenn der Vermieter als Bauherr die Ferienwohnung selbst gebaut oder von einem Bauunternehmer erworben hat. Dann kann es zweckmäßig sein, die für den Bau oder den Erwerb bezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge geltend zu machen, soweit diese die Umsatzsteuern aus der Vermietung übersteigen. Dann sollte der Vermieter wiederum zur Regelbesteuerung optieren. An den Antrag für Regelbesteuerung bleibt der Vermieter 5 Jahre gebunden.

Eigennutzung kann umsatzsteuerpflichtig sein

Soweit der Vermieter bei Anwendung der Regelbesteuerung die Ferienwohnung für eigene Zwecke nutzt, muss er die Selbstnutzung als “Verwendungseigenverbrauch“ behandeln. Dann muss der Vermieter  selbst Umsatzsteuer abführen, kann aber für die gesamten Aufwendungen für die Immobilie Vorsteuer abziehen.  Dazu kommt es auf das Verhältnis der tatsächlich vermieteten Tage zu den tatsächlich selbst genutzten Tagen an. Dabei werden die Zeiten des Leerstandes, anders als bei der Einkommensteuer, weder der Vermietungszeit noch der Zeit der Selbstnutzung zugerechnet (Sonderproblem).

Umsatzsteuersatz beträgt 7 %

Soweit der Fewo-Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist, ist er auf die Regelung des § 12 II Nr. 11 UStG zu verweisen. Danach sind die Umsätze mit 7 Prozent Mehrwertsteuer steuerbar (Stand Juni 2013).

Umsatzsteuerpflicht gilt nur bei kurzfristiger Vermietung

Die Umsatzsteuerpflicht besteht ausdrücklich nur bei kurzfristigen Vermietungen. Soweit an wechselnde Feriengäste vermietet wird, die allenfalls bis ci. vier Wochen verbleiben, dürfte das Merkmal „kurzfristig“ kaum zur Debatte stehen. 

Wird die Ferienwohnung beispielsweise an einen Monteur über einen längeren Zeitraum (je länger, desto weiter entfernt sich der Vermieter von der Kurzfristigkeit) vermietet, unterliegt der Vermieter wiederum nicht der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 12 a UStG). Insoweit gilt wieder die ursprüngliche Regelung, wonach zu Wohnzwecken vermietete Immobilien nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Maßgebend ist hier, dass der Wohnzweck, nicht der Ferienzweck, in den Vordergrund rückt.

Kleinunternehmerregelung (Deutschland)

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz; insoweit entsteht (§ 38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§ 218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Inhaltsverzeichnis

1 Funktionsweise

2 Umsatzgrenze

3 Wahlrecht

4 Sonderregelung für Existenzgründer

5 Einzelnachweise

Funktionsweise

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen. (§ 19 Abs.1 S.1 u. 2 UStG)

Kleinunternehmer haben die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen zu erfüllen. Sie dürfen aber in ihren Ausgangsrechnungen nur den Bruttowert ohne Angabe von Umsatzsteuersätzen und Umsatzsteuer aufführen. Dadurch wird verhindert, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger Vorsteuer aus den Rechnungen des Kleinunternehmers ziehen kann. Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer offen aus, ist er zur Abführung dieser an das Finanzamt verpflichtet, die nur durch eine entsprechende Korrektur des falschen Steuerausweises in der Rechnung verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (§ 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1).

Die Kleinunternehmerregelung wird u.a. eingeschränkt beim grenzüberschreitenden Warenverkehr und bei der umgekehrten Steuerschuldnerschaft.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen nicht abgegeben werden.

Auf jeder Rechnung eines Kleinunternehmers muss vermerkt sein, dass die Umsatzsteuer gem. § 19 Umsatzsteuergesetz nicht ausgewiesen wird.[1]

Umsatzgrenze

Zur Umsatzgrenze gehören alle vereinnahmten Umsätze und umsatzsteuerrelevante unentgeltliche Wertabgaben. Nicht dazu zählen Umsätze wie der Verkauf von Anlagevermögen, steuerfreie Umsätze oder Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Letztlich gilt als Umsatz die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Erlöse. Sofern diese Umsatzsteuer enthalten (bei einem Unternehmer, der erst noch zur Kleinunternehmerregelung wechseln will), ist die Umsatzsteuer zur Berechnung der Umsatzgrenze mit einzubeziehen. Ist keine Umsatzsteuer abzuführen, weil es sich bereits um einen Kleinunternehmer handelt, sind entsprechend ebenfalls nur die erhaltenen Erlösbeträge für die Grenze der 17.500,- € maßgeblich.

Unentgeltliche Wertabgaben, d.h. gewinnwirksame Hinzurechnungen bei Gegenständen und Leistungen, die auch privat genutzt werden (können), sind nur dann umsatzsteuerrelevant und damit in die Umsatzgrenze hinzu zu beziehen, wenn diese Gegenstände und Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Da der Kleinunternehmen-Status an die Person und nicht an das Unternehmen gebunden ist, ist eine mehrfach Berufung auf die Kleinunternehmen-Regelung nicht möglich. Falls mehrere Gewerbebetriebe geführt werden, werden alle umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zusammenaddiert. Zudem gibt es umsatzsteuerfreie Waren und Dienstleistungen, die nicht zur Ermittlung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze hinzugezogen werden wie zum Beispiel folgende Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 11 bis 28 UStG):[2]

ärztliche Heilbehandlungen,

Handel mit menschlichen Organen,

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

Leistungen von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern,

Angebote allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen oder auch

Leistungen selbstständiger Lehrkräfte an solchen Einrichtungen.

Wahlrecht

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

Durch die Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Bei Tätigkeiten für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Vorteile bringen, denn dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen und anderen mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsumsätzen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren. Für Kleinunternehmer, die für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer tätig sind und im Wesentlichen ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, wirkt sich die Kleinunternehmerregelung nur geringfügig aus.

Sonderregelung für Existenzgründer

Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der in diesem Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.

Bei mir erhalten Existenzgründer, Start Ups und Freiberufler kompetente Beratung um von Anfang an alles in die richtigen Wege zu leiten. Ich unterstütze Sie bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihr Unternehmen und zeige Ihnen, welche steuerlichen Pflichten auf Sie zukommen – und wie Sie diese erfüllen.

Fragen wie „Welche Steuern kommen als Gründer auf mich zu?“, „Wie versteuere ich meine ersten Mitarbeiter und wie funktioniert die Lohnbuchhaltung?“, „Welche Vorteile bietet die GmbH gegenüber einer UG?“ kläre ich für Sie und Ihr Unternehmen – und das auch schon vor der Gründung; damit Sie für Ihren Erfolg den Rücken frei haben.

Ich übernehme für Sie alle notwendigen Aufgaben bei Ihrer Steuererklärung und berate Sie kompetent und persönlich, damit Sie langfristig Ihre Steuerbelastung minimieren.

Ihre Steuererklärung dient dem Finanzamt und den Behörden als Besteuerungsgrundlage. Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung alles form- und fristgerecht einreichen, übernehme ich für Sie u.a. die Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung sowie Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung.

Ich kläre für Sie Fragen wie „Welche Einnahmen muss ich wie korrekt versteuern?“, „Welche Erbschaftssumme ist steuerpflichtig?“, „Was muss ich bei der Umsatzsteuererklärung beachten?“, „Welche Fristen muss ich bei der Einkommensteuererklärung einhalten?“, „Wie sind Mieteinnahmen korrekt zu versteuern?“

Ich berate Sie und übernehme Ihren Jahresabschluss, sowie alle gesetzlich notwendigen Veröffentlichungen.

Ihr Jahresabschluss und dessen Hauptbestandteile, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres. Für Ihre Kapitalgesellschaft erstelle ich zusätzlich den Anhang, sowie gegebenenfalls den Lagebericht.

Mit dem Jahresabschluss erfüllen Sie nicht nur eine Informationsfunktion für Gesellschafter, Anteilseigner oder Banken (bei einer etwaigen Kreditvergabe), sondern ebenso eine Zahlungsbemessungsfunktion – welche u.a. zusammen mit den einhergehenden Steuererklärungen die Grundlage für die Besteuerung Ihres Unternehmens bildet.

Welche Anforderungen werden an ein Fahrtenbuch gestellt?

Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind sehr hoch, da das Fahrtenbuch von dem Finanzamt als Beweismittel anerkannt wird.

Die Aufzeichnungen müssen genau, fortlaufend und zeitnah in einem Buch (am Besten eines aus dem Schreibwarenhandel) erfolgen. Aufzeichnungen auf Notizzetteln oder Tabellenkalkulationsprogrammen sind nicht gültig. Elektronische Fahrtenbücher werden nur unter speziellen Anforderungen anerkannt. Bei elektronischen Fahrtenbüchern muss gewährleistet sein, dass nachträgliche Änderungen nicht möglich sind oder diese angezeigt bzw. dokumentiert werden. Empfehlenswert sind Geräte, welche die Daten bei externen Dienstleistern und nicht auf dem Gerät selbst speichern. In diesem Fall ist der Datenschutz besonders zu prüfen.

In einem Fahrtenbuch dürfen keine Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.

Notiert werden müssen Datum, Kilometerstand, Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und den Geschäftspartner, den man aufgesucht hat. Für private Fahrten sind Reiseziel und Reisezweck nicht aufzuschreiben und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Verweis. Der Reisezweck ist unterschiedlich zu behandeln. Während Ärzte und andere Berufsgruppen aufgrund ihres Berufsgeheimnisses mit dem Zweck „Patientenbesuch“ auskommen (sofern der Patient durch andere Unterlagen dargestellt werden kann), müssen Handwerker schon ausführlicher werden den genauen Grund oder Auftrag notieren. Ein Beispiel: „Kunde A, Streichen der Wohnung“. Taxifahrer können solange sie in ihrem Pflichtgebiet bleiben den Kilometerstand am Tagesanfang und den Kilometerstand am Tagesende mit dem Reisezweck „Fahrten im Pflichtgebiet“ angeben.

Grundsätzlich muss stets der kürzeste Weg gewählt werden. Sofern man andere Wege bevorzugt, Umleitungen oder Stau umfahren hat, muss man diese gesondert im Fahrtenbuch notieren.

Die Aufzeichnungen müssen genau und leserlich geschrieben sein.

Wie erfolgt die Berechnung und Besteuerung des privat genutzten Anteils?

Da das Fahrtenbuch als Beweismittel dient, ergeben sich aus dem Fahrtenbuch auch genau die tatsächlichen privat gefahrenen Kilometer. Diese können nunmehr schlüssig nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG).

Ermitteln Sie aus dem Fahrtenbuch die Gesamtfahrleistung des Jahres.

Ermitteln Sie die rein privat gefahrenen Kilometer ohne die Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Ermitteln Sie die Kilometer für eine einfache Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Berechnen Sie die gesamten Aufwendungen für den PKW inkl AfA.

Berechnen Sie:

Privater Anteil = privat gefahrene Kilometer / Gesamtfahrleistung x Gesamtaufwendungen für den PKW

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte = Einfache Fahrt x 2 x Tage an dem Sie zur Betriebsstätte im Jahr gefahren sind / Gesamtfahrleistung x Gesamtaufwendungen für den PKW

Abziehbare Entfernungspauschale = Einfache Fahrt x 0,30 € x Tage im Jahr an dem Sie zur Betriebsstätte gefahren sind

Gesamtgewinnerhöhender Privatanteil = privater Anteil + Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - abziehbare Entfernungspauschale

Auf den gewinnerhöhenden Privatanteil müssen Sie den derzeitig gültigen Umsatzsteueranteil hinzurechnen und gesondert abführen.

Die Gründung einer GmbH ist ebenfalls recht einfach. Sie erfordert einen Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt. Dieser muss notariell beurkundet werden. Allerdings ist die GmbH erst rechtswirksam gegründet, wenn nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschaft auch in das Handelsregister eingetragen wurde.

Im Gesellschaftsvertrag sind ua. die Gesellschafter aufzuführen. Eine GmbH kann aber auch von einer Person gegründet werden. Ebenfalls ist die Stammeinlage schriftlich zu fixieren. Mindestens muss diese 25.000 Euro betragen. Auf diese ist die Haftung beschränkt.Die Gründung kann durch Zahlung der Stammeinlage erfolgen (Bargründung) oder durch Einlage von Werten, zB. ein bereits bestehendes Einzelunternehmen oder Firmengrundstücke (Sachgründung).

Geschäftsführung

Jede GmbH muss zumindest einen Geschäftsführer haben. Auch der Geschäftsführer ist im Handelsregister einzutragen. Bei einer sog. Ein-Mann-GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer meistens eine Person. Man spricht dann von einem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter müssen zusammen verschiedene Angelegenheiten regeln. Dazu gehören ua. neben Satzungsänderungen oder Beschlüssen über das Auflösen der Gesellschaft auch die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Gewinnverwendung.

Jahresabschluss

Eine GmbH als Kapitalgesellschaft ist buchführungspflichtig nach dem Handelsgesetzbuch und damit auch nach den steuerlichen Gesetzen. Sie hat eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Außerdem ist ein Anhang verpflichtend. Mittelgroße und große GmbHs müssen daneben auch noch einen Lagebericht erstellen. Die Jahresabschlüsse sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das muss spätestens zwölf Monate nach Jahresende geschehen.

Körperschaft- und Gewerbesteuer

Eine Kapitalgesellschaft muss Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15% auf das zu versteuernde Einkommen. Darauf werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag erhoben. Der Körperschaftsteuersatz ist unabhängig von der Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter (Gewinnausschüttung). Der Gewerbesteuerhebesatz ist abhängig von der Gemeinde, in der die GmbH tätig

Investitionsabzugsbetrag: So senken Sie Ihre Steuerbelastung

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein gutes Instrument für Unternehmer, die ihre Steuerbelastung gezielt steuern wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist vor allem in sehr guten Geschäftsjahren interessant, wenn Sie deutlich mehr Gewinn erzielt haben als erwartet. Unter welchen Voraussetzungen Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können und wann er sich besonders lohnt, lesen Sie hier. Übrigens: Das Steueränderungsgesetz 2015 bringt gerade beim Investitionsabzugsbetrag einige wesentliche Erleichterungen für Unternehmer. 

Investitionsabzugsbetrag: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Damit Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Ein entscheidendes Kriterium, ob das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag von Ihrem Gewinn anerkennt, ist - je nach Gewinnermittlungsart - Ihr Gewinn bzw. der Wert des Betriebsvermögens. Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens 235.000 Euro nicht überschreiten; wenn Sie den Gewinn dagegen nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, darf der Gewinn (vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags) nicht mehr als 100.000 Euro betragen.

Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die Art der Investition, die Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag in den kommenden Jahren tätigen wollen. Und auch der Zeitraum, in dem Sie die Investition realisieren müssen, ist vorgegeben. Im Wesentlichen müssen folgende Kriterien in Bezug auf Art und Zeitpunkt der Investition erfüllt sein, damit das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall anerkennt:

Es handelt sich um Anlagevermögen (also beispielsweise nicht um Ware, die zum Verkauf bestimmt ist)

Es handelt sich um bewegliche Güter (Immobilien, Rechte, Lizenzen, Patente oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter gehören also nicht dazu)

Sie können nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird.

Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016

Das Steueränderungsgesetz 2015 hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Investitionsabzugsbetrag. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für Unternehmer dadurch leichter wird, einen Investitionsabzugsbetrag gegenüber dem Finanzamt zu begründen und durchzusetzen. Konkret hat der Gesetzgeber folgende Erleichterungen für Investitionsabzugsbeträge beschlossen, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden:

Eine konkrete Investitionsabsicht ist gegenüber dem Finanzamt künftig nicht mehr nachzuweisen

Die genaue Beschreibung bzw. Funktionsbenennung der anzuschaffenden Investitionsgüter gegenüber dem Finanzamt entfällt ebenfalls. Das bedeutet, der Unternehmer muss sich nicht mehr festlegen, für welche Investition (Firmenwagen, bestimmte Maschine) er den Investitionsabzugsbetrag bildet.

Der Investitionsabzugsbetrag kann jederzeit im Investitionszeitraum aufgelöst werden, wenn der Unternehmer sich doch gegen eine Investition entscheidet.

Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht zwingend im Zeitpunkt der Investition hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnungspflicht wurde stattdessen durch ein Wahlrecht ersetzt. Dieses sieht vor, dass der Unternehmer die Hinzurechnung eines Betrags von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen kann. Dieser Betrag ist begrenzt auf die insgesamt gebildeten und noch nicht aufgelösten Investitionsabzugsbeträge. Das Wahlrecht auf Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum entsprechenden Hinzurechnungsbetrag ist geblieben.
Dieses Wahlrecht darf nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ausgeübt werden.

Klassische Beispiele für Investitionen, für die Sie den Investitionsabzugsbetrag erhalten, sind Fahrzeuge, Firmenwagen, Maschinen, betriebliche Einrichtungsgegenstände usw.

In welcher Höhe kann ich den Investitionsabzugsbetrag nutzen?

Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sofort von Ihrem Gewinn abziehen.

Beispiel: Unternehmer U will in zwei bis drei Jahren investieren. Die Kosten hierfür schätzt er auf 100.000 EUR. U kann sofort (also beispielsweise für den Veranlagungszeitraum 2016) einen Betrag zwischen 0 und 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Er wird sein Wahlrecht je nach Gewinnsituation ausüben: Hat er einen hohen Gewinn erzielt, wird er auch einen möglichst hohen Investitionsabzugsbetrag wählen. Schreibt er dagegen rote Zahlen, erwartet aber für das kommende Jahr eine deutliche Belebung seines Geschäfts, dann wird er auf den Investitionsabzugsbetrag verzichten und im nächsten Jahr neu überlegen.

Welche steuerlichen Folgen hat der Investitionsabzugsbetrag?

Wenn Sie sich zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags entschließen, müssen Sie in den nachfolgenden drei Wirtschaftsjahren einiges beachten. Folgende Fälle sind denkbar:

Fall 1: Wenn Sie die Investition wie geplant innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums tätigen und alle Vorgaben einhalten, muss der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Damit nichts nachversteuert werden muss, wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag gemindert.

Beispiel: Investitionsabzugsbetrag mindert Abschreibung. Sie kaufen eine Maschine für 100.000 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). In den vergangenen Jahren wurden 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Investition neutral bleibt, wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 60.000 EUR gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt somit anstatt 10.000 EUR nur 6.000 EUR.

Fall 2: Sie kaufen den Gegenstand innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums nicht. Dann wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das bedeutet für Sie: Steuernachzahlungen und zusätzlich 6 Prozent Nachzahlungszinsen.

Fall 3: Sie kaufen einen völlig anderen Gegenstand als ursprünglich geplant. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Auch hier müssen Sie mit Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen rechnen.

Fall 4: Der Gegenstand wird im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht mindestens zu 90 % betrieblich genutzt bzw. Sie können die 90-%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde (Konsequenzen s.o.).

Fall 5: Die Investitionskosten liegen unter den kalkulierten Kosten, für die ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das Finanzamt wird den Abzug teilweise rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.

Investitionsabzugsbetrag: Wie argumentiere ich gegenüber dem Finanzamt?

Ungeachtet der grundsätzlichen Regelungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und steuerzahlerfreundliche Urteile, auf die Sie das Finanzamt bei Streitigkeiten um den Investitionsabzugsbetrag hinweisen sollten. Eventuell können Sie damit in strittigen Fällen zumindest einen Teil des Investitionsabzugsbetrags retten. Hier einige ausgewählte Fälle:

Fall 1: Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition beantragt

Unternehmer Müller gibt seine Steuererklärung für 2008 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht ab. Deshalb wird er Ende 2010 geschätzt. Im folgenden Einspruchsverfahren gibt er dann endlich am 1.7.2011 eine Steuererklärung ab und beantragt für mehrere Fahrzeuge den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2008. Der Kauf der Fahrzeuge wurde bereits Anfang 2011 realisiert. Das Finanzamt lehnte den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2008 ab, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags (1. Juli 2011) die Investition bereits realisiert war (Anfang 2011). Die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten den Abzug trotz bereits erfolgter Investition (BFH, Urteil v. 8.6.2011, 1 R 90/10).

Fall 2: Gründer legt keine Bestellung vor

Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung erwartet das Finanzamt als Nachweis für die geplanten Investitionen verbindliche Bestellungen (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 - S2139-b/07/10002, Tz. 29). Die Richter des Finanzgerichts München hatten dennoch nichts gegen den Investitionsabzugsbetrag eines Gründers einzuwenden, obwohl dieser keine feste Bestellung nachweisen konnte. Als Nachweis genügte den Richtern in diesem Fall die "Glaubhaftmachung der geplanten Investition" (FG München, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 655/10).

Steuern für Selbstständige

Für Ihre unternehmerische Tätigkeit als Existenzgründer müssen Sie Steuern zahlen. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Vor- und Umsatzsteuer fallen je nach Rechtsform Ihres Unternehmens an. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr über Steuern für Selbstständige, wer sie zahlen muss und welche Fehler häufig in Bezug auf Steuern gemacht werden.

Zudem haben wir für Unternehmer einen gesonderten Bereich mit allen relevanten Themen rund um die Buchhaltung erstellt und empfehlen Ihnen gerne den passenden Steuerberater bei Ihnen vor Ort.

Steuern zahlen als Selbstständiger

Auf Umsätze und Gewinne, die Sie mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen, müssen Sie Steuern zahlen. Die Steuern für Selbstständige sind u.a. abhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Allerdings sollten Sie sich bereits vor der Existenzgründung schon mit dem Thema Steuern für Selbstständige beschäftigen, auch wenn Sie das Thema Steuern für schwierig erachten.

Zugegebenermaßen können Steuern für Selbstständige zu Beginn verwirrend sein, wenn bisher erst wenige Kenntnisse in diesem Bereich erworben wurden. Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die wichtigsten Steuern für Selbstständige aufgelistet und werden sie genauer erläutern.

Wer zahlt was? Steuern auf einen Blick

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die verschiedenen Steuerarten auf einen Blick. Danach erläutern wir diese mehr im Detail.

Steuern für Selbstständige

Wer zahlt die Steuer?

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer

jedes Unternehmen, kann als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden; Umsatzsteuer, die Sie auf Ihrer Rechnung ausweisen, müssen Sie dann ans Finanzamt abführen; wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Sie keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen

Einkommensteuer

natürliche Personen, bzw. Kleingewerbetreibende oder GbR

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, Limited, AG, Genossenschaft

Gewerbesteuer

alle Gewerbetreibende - Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Vorsteuerabzug

einen Vorsteuerabzug können alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer vornehmen

Lohnsteuer

Arbeitgeber zahlt für Arbeitnehmer, erfahren Sie mehr zum Thema Lohnsteuer und Lohnbuchhaltung

Haben Sie schon einen Steuerberater?

Steuern, Buchhaltung, Jahresabschluss - dabei hilft Ihnen ein Steuerberater zuverlässig weiter. Der Steuerberater kann Ihnen eine Menge Arbeit abnehmen, sodass Sie sich auf die Kernaufgaben Ihres Unternehmens konzentrieren können. Wir empfehlen Ihnen gerne einen passenden Steuerberater vor Ort zu einem transparenten Preis - lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot machen.

Einkommensteuer für Selbstständige

Alle natürlichen Personen müssen die Einkommensteuer entrichten.

Falls Sie eine Personengesellschaft (Einzelunternehmer, Kaufmann, GbR oder OHG) haben, zahlen Sie Einkommensteuer auf den Gewinn, den Sie anteilig vom Unternehmensgewinn erhalten.

Wenn Sie Verluste erwirtschaften, müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen.

Nicht zu versteuern für Selbstständige ist der Grundfreibetrag, der sich jährlich erhöht.

Körperschaftsteuer für Selbstständige

Juristische Personen haben die Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu zahlen.

Die Körperschaftsteuer fällt für die Gewinne von Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG an.

Es gibt hierbei zwei Steuerpflichtigkeiten. Uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist man, wenn sich der Unternehmenssitz im Inland befindet. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich der Sitz sowie die Geschäftsleitung im Ausland befinden, aber Einkünfte im Inland bestehen.

Seit 2010 beträgt diese Steuer für Selbstständige 15 %.

Gewerbesteuer für Selbstständige

Diese Steuer für Selbstständige betrifft den Betrieb. Davon ausgenommen sind die Landwirtschaft und freie Berufe.

Somit unterliegen fast alle inländischen Unternehmen und Einzelunternehmer der Gewerbesteuer, die von den Gemeinden erhoben wird, in denen der Unternehmenssitz liegt.

Durch die optimale Wahl des Standortes kann somit jährlich viel Geld gespart werden.

Vor- und Umsatzsteuer für Selbstständige

Jeder Selbstständige ist dazu verpflichtet die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, in Rechnung zu stellen, die an das Finanzamt abgeführt werden. Diese beträgt allgemein 19 %, für Lebensmittel 7 %.

Die Umsatzsteuer wird also auf fast alle Umsätze erhoben, die Sie im Inland tätigen.

Beziehen Sie hingegen Waren oder Dienstleistungen als Vorleistung können Sie die darauf berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der von Ihnen zu leistenden Umsatzsteuer abziehen.

Steuer ABC für Selbstständige

Das Thema Steuern für Selbstständige ist manchmal ein hartes Brot. Gut, dass Sie wissen, wo Sie nachfragen und -sehen können.

Hier finden Sie Informationen zu aktuellen steuerlichen Themen, häufigen Fragen und wichtigen Details. Hilfestellung geben dabei auch Fachbeiträge von Steuerberatern.

Fehler vermeiden bei Steuern für Selbstständige

Steuern für Selbstständige und die Rechtsform: Wählen Sie die richtige Rechtsform für Ihre Selbstständigkeit. Denn die Gründung einer GmbH bedeutet, dass Sie von Beginn an eine Lohnsteuer für das Geschäftsführergehalt zu zahlen haben. Allerdings ist zu Beginn der Gründung kaum von Gewinn zu sprechen.

Steuern für Selbstständige und fehlende Verträge: Wenn Sich Gründer von Familienmitgliedern und Freunden helfen lassen, ohne sie zu entlohnen, verschenkt der Betrieb Steuern. Denn jedes Familienmitglied hat bei der Einkommenssteuer zahlreiche Freibeträge, die so vergeudet werden.

Steuern für Selbstständige und niedrige Vorauszahlungen: Sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu niedrig, kann die Nachzahlung finanzielle Probleme mit sich ziehen. Eine freiwillige Anpassung nach oben ist daher sinnvoll.

Steuern für Selbstständige und die Umsatzsteuer: Die Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer bedeutet auch die Verspätung der möglichen Vorsteuer-Erstattung. Des Weiteren sollten Sie Ihre Belege gut aufbewahren, denn sonst verschenken sie Vorsteuerabzug.

Steuern für Selbstständige und mangelnde Buchführung: Fehlende oder fehlerhafte Belege oder eine falsche Kontoführung führen zu einer verspäteten oder zu gering gezahlten Umsatzsteuer.

Steuern und Buchhaltung

Neben den einzelnen Steuern, die für Unternehmen anfallen, werden Sie auch mit zahlreichen Fragen der Buchhaltung im Unternehmeralltag konfrontiert. Sei es, wie Sie die Rechnung richtig schreiben, die Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen oder den Jahresabschluss erstellen. Hierfür haben wir Ihnen das Kapitel Buchhaltung zusammengestellt.

Bezieht ein Eigentümer und Vermieter aus der Vermietung einer Immobilie Mieteinkünfte, sind diese in der Regel umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 a UStG). Voraussetzung ist, dass die Immobilie dauerhaft vermietet wird.

Die Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste ist umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, der Vermieter ist Kleinunternehmer.

In diesem Artikel zeigen wir, was Vermieter über die Mehrwertsteuer (oder auch Umsatzsteuer genannt) bei der Vermietung einer Ferienimmobilie wissen und beachten müssen.

Im Detail: Dauerhafte und kurzfristige Vermietung

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die normale dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken und die kurzzeitige Vermietung zu Ferienzwecken zu unterscheiden.

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dauerhaft (in der Regel zu Wohnzwecken) vermietete Immobilien und Ferienimmobilien. Die eigentliche Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 12 a UStG  betrifft aber nur zur dauerhaften Vermietung bestimmte Immobilien (Wohnimmobilien). Sie betrifft gerade nicht vermietete Ferienwohnungen. Hier besteht im Grundsatz, vorbehaltlich der Kleinunternehmerregelung, die Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).

Kurzfristige Beherbergung Fremder ist umsatzsteuerpflichtig

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellt auf die „kurzfristige Beherbergung von Fremden“ ab. Damit unterliegt die Vermietung an externe Gäste grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Ist der Vermieter umsatzsteuerpflichtig, ist er auch vorsteuerberechtigt. Dies kann je nach seiner persönlichen Situation vorteilhaft sein. Dann kann er die Vorsteuern aus Rechnungen, die er von Dritten erhalten und an diese bezahlt hat, als Vorsteuern geltend machen. Die Differenz zwischen der Summe der Vorsteuern und der durch die Vermietung erhaltenen Umsatzsteuern sind in der Umsatzsteuererklärung zu deklarieren und an das Finanzamt abzuführen.

Kleinunternehmerregelung

Dennoch spielt die Umsatzsteuerpflicht in der Praxis eine untergeordnete Rolle.  Die danach grundsätzlich bestehende Umsatzsteuerpflicht entfällt bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Danach ist der Vermieter von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn seine Umsätze bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Betrug der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 € und übersteigt er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50.000 €,  braucht der Vermieter keine Umsatzsteuer zu erheben (§ 19 I UStG). Er ist dann Kleinunternehmer. In den Rechnungen an die Feriengäste darf die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden. Zugleich darf der Vermieter auch keine Vorsteuern aus eigenen Rechnungen geltend machen. Auch spart er sich einen teils erheblichen bürokratischen Aufwand.

Bei der Berechnung  der Grenzbeträge ist gemäß § 19 I UStG  vom Bruttoumsatz auszugehen (BFH V B 7/02). Dadurch ermäßigen sich die Grenzen für die Nettoumsätze.

Die Kleinunternehmerregelung  ist dann wiederum weniger vorteilhaft, wenn der Vermieter als Bauherr die Ferienwohnung selbst gebaut oder von einem Bauunternehmer erworben hat. Dann kann es zweckmäßig sein, die für den Bau oder den Erwerb bezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge geltend zu machen, soweit diese die Umsatzsteuern aus der Vermietung übersteigen. Dann sollte der Vermieter wiederum zur Regelbesteuerung optieren. An den Antrag für Regelbesteuerung bleibt der Vermieter 5 Jahre gebunden.

Eigennutzung kann umsatzsteuerpflichtig sein

Soweit der Vermieter bei Anwendung der Regelbesteuerung die Ferienwohnung für eigene Zwecke nutzt, muss er die Selbstnutzung als “Verwendungseigenverbrauch“ behandeln. Dann muss der Vermieter  selbst Umsatzsteuer abführen, kann aber für die gesamten Aufwendungen für die Immobilie Vorsteuer abziehen.  Dazu kommt es auf das Verhältnis der tatsächlich vermieteten Tage zu den tatsächlich selbst genutzten Tagen an. Dabei werden die Zeiten des Leerstandes, anders als bei der Einkommensteuer, weder der Vermietungszeit noch der Zeit der Selbstnutzung zugerechnet (Sonderproblem).

Umsatzsteuersatz beträgt 7 %

Soweit der Fewo-Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist, ist er auf die Regelung des § 12 II Nr. 11 UStG zu verweisen. Danach sind die Umsätze mit 7 Prozent Mehrwertsteuer steuerbar (Stand Juni 2013).

Umsatzsteuerpflicht gilt nur bei kurzfristiger Vermietung

Die Umsatzsteuerpflicht besteht ausdrücklich nur bei kurzfristigen Vermietungen. Soweit an wechselnde Feriengäste vermietet wird, die allenfalls bis ci. vier Wochen verbleiben, dürfte das Merkmal „kurzfristig“ kaum zur Debatte stehen.

Wird die Ferienwohnung beispielsweise an einen Monteur über einen längeren Zeitraum (je länger, desto weiter entfernt sich der Vermieter von der Kurzfristigkeit) vermietet, unterliegt der Vermieter wiederum nicht der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 12 a UStG). Insoweit gilt wieder die ursprüngliche Regelung, wonach zu Wohnzwecken vermietete Immobilien nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Maßgebend ist hier, dass der Wohnzweck, nicht der Ferienzweck, in den Vordergrund rückt.

Kleinunternehmerregelung (Deutschland)

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz; insoweit entsteht (§ 38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§ 218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Inhaltsverzeichnis

1 Funktionsweise

2 Umsatzgrenze

3 Wahlrecht

4 Sonderregelung für Existenzgründer

5 Einzelnachweise

Funktionsweise

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen. (§ 19 Abs.1 S.1 u. 2 UStG)

Kleinunternehmer haben die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen zu erfüllen. Sie dürfen aber in ihren Ausgangsrechnungen nur den Bruttowert ohne Angabe von Umsatzsteuersätzen und Umsatzsteuer aufführen. Dadurch wird verhindert, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger Vorsteuer aus den Rechnungen des Kleinunternehmers ziehen kann. Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer offen aus, ist er zur Abführung dieser an das Finanzamt verpflichtet, die nur durch eine entsprechende Korrektur des falschen Steuerausweises in der Rechnung verhindert oder rückgängig gemacht werden kann (§ 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1).

Die Kleinunternehmerregelung wird u.a. eingeschränkt beim grenzüberschreitenden Warenverkehr und bei der umgekehrten Steuerschuldnerschaft.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen nicht abgegeben werden.

Auf jeder Rechnung eines Kleinunternehmers muss vermerkt sein, dass die Umsatzsteuer gem. § 19 Umsatzsteuergesetz nicht ausgewiesen wird.[1]

Umsatzgrenze

Zur Umsatzgrenze gehören alle vereinnahmten Umsätze und umsatzsteuerrelevante unentgeltliche Wertabgaben. Nicht dazu zählen Umsätze wie der Verkauf von Anlagevermögen, steuerfreie Umsätze oder Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Letztlich gilt als Umsatz die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Erlöse. Sofern diese Umsatzsteuer enthalten (bei einem Unternehmer, der erst noch zur Kleinunternehmerregelung wechseln will), ist die Umsatzsteuer zur Berechnung der Umsatzgrenze mit einzubeziehen. Ist keine Umsatzsteuer abzuführen, weil es sich bereits um einen Kleinunternehmer handelt, sind entsprechend ebenfalls nur die erhaltenen Erlösbeträge für die Grenze der 17.500,- € maßgeblich.

Unentgeltliche Wertabgaben, d.h. gewinnwirksame Hinzurechnungen bei Gegenständen und Leistungen, die auch privat genutzt werden (können), sind nur dann umsatzsteuerrelevant und damit in die Umsatzgrenze hinzu zu beziehen, wenn diese Gegenstände und Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Da der Kleinunternehmen-Status an die Person und nicht an das Unternehmen gebunden ist, ist eine mehrfach Berufung auf die Kleinunternehmen-Regelung nicht möglich. Falls mehrere Gewerbebetriebe geführt werden, werden alle umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zusammenaddiert. Zudem gibt es umsatzsteuerfreie Waren und Dienstleistungen, die nicht zur Ermittlung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze hinzugezogen werden wie zum Beispiel folgende Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 11 bis 28 UStG):[2]

ärztliche Heilbehandlungen,

Handel mit menschlichen Organen,

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

Leistungen von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern,

Angebote allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen oder auch

Leistungen selbstständiger Lehrkräfte an solchen Einrichtungen.

Wahlrecht

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

Durch die Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Bei Tätigkeiten für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Vorteile bringen, denn dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen und anderen mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsumsätzen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren. Für Kleinunternehmer, die für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer tätig sind und im Wesentlichen ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, wirkt sich die Kleinunternehmerregelung nur geringfügig aus.

Sonderregelung für Existenzgründer

Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der in diesem Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.

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